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Fristalarm: Antragsfrist für 2021 läuft bald ab!
Forschungszulage -
F&E Projekte rückwirkend fördern lassen
Innovativ geforscht – aber noch keine Forschungszulage beantragt?
Dann wird’s höchste Zeit: Die Antragsfrist für 2021 endet am 31.12.2025!
Mit der Forschungszulage (FZul) können Unternehmen ihre F&E-Aktivitäten rückwirkend fördern lassen – und zwar mit bis zu 2,5 Mio.€ pro Jahr, KMUs sogar bis zu 3,5 Mio.€! Ab 2026 legt die Bundesregierung mit dem Investitionsbooster noch eine Schippe drauf.
Wer jetzt klug handelt, sichert sich bares Geld für bereits getätigte Entwicklungsleistungen.
Als Profis für die Forschungszulage begleiten wir Sie vom Antrag bis zur Bewilligung – unkompliziert, erfahren und erfolgsbasiert.
Die Forschungszulage
kurz & knapp erklärt
Seit Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes im Jahr 2020 können Unternehmen rückwirkend eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung fördern lassen, die nach dem 01.01.2020 gestartet wurden. Unabhängig von Branche und Größe des Unternehmens können bereits abgeschlossene, als auch begonnene oder geplante Vorhaben beantragt werden. - Auch fehlgeschlagene Forschung und Entwicklung! Im Gegensatz zu den herkömmlichen Förderprogrammen haben alle Unternehmen, die die Förderkriterien erfüllen, einen gesetzlichen Anspruch auf die Forschungszulage.
Wer und was wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Branche – vom Start-up über den Mittelstand bis zum Konzern. Gefördert werden Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung mit 25 %. KMUs können seit 2024 eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte beantragen, d.h. für sie steigt die Förderung von 25 auf 35 %. Aktuell liegt die Bemessungsgrundlage (förderfähiges Projektvolumen) bei 10 Mio. € pro Jahr und Unternehmen. Dies bedeutet eine jährliche Förderung von bis zu 2,5 Mio. €. Für KMUs sogar bis zu 3,5 Mio. € pro Jahr.
Besonders attraktiv: Auch gescheiterte Projekte können gefördert werden – entscheidend ist allein der Forschungs- und Entwicklungscharakter der Tätigkeit.
Förderfähige Kosten
Die Verkündung des Wachstumschancengesetzes hat die Forschungszulage ab 2024 noch attraktiver gemacht.
Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören aktuell:
- Eigenbetriebliche Forschung
Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter - Externe Forschungsaufträge
70 % der Forschungsaufträge, die extern an andere Unternehmen, Universitäten oder Forschungseinrichtungen (in der EU/EWR2) vergeben werden. - Eigenleistungen eines Einzel- oder Mitunternehmers
Wenn Einzel- oder Mitunternehmer selbst Forschung und Entwicklung betreiben, können aktuell 70 €/h bis max. 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden. - Wirtschaftsgüter
Seit 2024 können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden.
Weitere Verbesserungen ab 2026
Im Rahmen des sogenannten „Investitionsboosters“ hat die Bundesregierung Änderungen beschlossen, die ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten sollen, um Forschung & Entwicklung (FuE) noch stärker zu fördern.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. €. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bedeutet dies Höchstzulagen von bis zu 4,2 Mio. € jährlich. Für größere Unternehmen bleibt die Höchstzulage bei 3 Mio. €.
- Gemein- und Betriebskostenpauschale: Erstmalig wird eine Pauschale von 20 % der förderfähigen Aufwendungen eingeführt, die Gemein- und sonstige Betriebskosten abdeckt.
- Stundensatz für Eigenleistungen: Der bisher gültige Höchststundensatz für Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern wird auf 100 €/h angehoben.
Gültig sind die Änderungen nur für Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2026 begonnen werden.
Forschungszulage beantragen –
so läuft der 2-stufige Prozess
Bescheinigung 
01
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ): Hier wird das vorgestellte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf Kriterien wie Neuartigkeit, technologische Unsicherheiten, planmäßige Bearbeitung etc. geprüft. Ein positiver Bescheid der BSFZ ist Grundlage für die nächste Stufe. Der Antrag kann vor, während oder nach dem Projekt gestellt werden.
Festsetzung
02
Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt: Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage zu stellen. In diesem Schritt werden die tatsächlich entstandenen Kosten erfasst. Darauf basierend setzt das Finanzamt den Bescheid über die Forschungszulage fest. Die Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet. Falls keine Steuerlast besteht, erfolgt eine direkte Auszahlung der Forschungszulage an das antragstellende Unternehmen.
Forschungszulage beantragen –
so läuft der 2-stufige Prozess
01 Bescheinigung
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ): Hier wird das vorgestellte Forschungs und Entwicklungsvorhaben auf Kriterien wie Neuartigkeit, technologische Unsicherheiten, planmäßige Bearbeitung etc. geprüft. Ein positiver Bescheid der BSFZ ist Grundlage für die nächste Stufe. Der Antrag kann vor, während oder nach dem Projekt gestellt werden.
02 Festsetzung
Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt: Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage zu stellen. In diesem Schritt werden die tatsächlich entstandenen Kosten erfasst. Darauf basierend setzt das Finanzamt den Bescheid über die Forschungszulage fest. Die Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet. Falls keine Steuerlast besteht, erfolgt eine direkte Auszahlung der Forschungszulage an das antragstellende Unternehmen.
Jetzt
rückwirkend
Antrag
stellen
Einzigartig in Deutschland!
Die Forschungszulage ist nach wie vor die einzige staatliche Förderung, die rückwirkend beantragt werden kann. Unternehmen können sie bis zu vier Jahre nachträglich für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre geltend machen. Das bedeutet konkret: Die Antragsfrist für die Gewährung der Forschungszulage für das Jahr 2021 endet demnach Ende 2025! Der Antrag auf Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) für 2021 muss bis 31. Dezember 2025 eingegangen sein. Nach diesem Datum verfallen Ansprüche aus dem Jahr 2021.