Die Forschungszulage fördert nachstehende Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung mit 25 % bzw. 35 % bei KMU:
1. Eigenbetriebliche Forschung:
Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter (einschl. Sonderzahlungen, wie z. B. Jahres-Boni, Leistungszulagen und Überstundenvergütungen, sowie des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers)
2. Externe Forschungsaufträge:
60 % bzw. 70% der Forschungsaufträge die extern an Universitäten, Forschungseinrichtungen oder andere Unternehmen vergeben werden. (Sitz des Auftragnehmers muss allerdings in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums2 sein (EU-Staaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein)).
3. Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers:
Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers, wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Der Einzelunternehmer kann 40 EUR/h bzw. 70 EUR/h ab 2024 bis max. 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen ansetzen.
4. Wirtschaftsgüter
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
Das Wirtschaftsgut ist für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich.