Die Forschungszulage fördert nachstehende Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung mit 25 % bzw. 35 % bei KMU:
1. Eigenbetriebliche Forschung:
Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter (einschl. Sonderzahlungen, wie z. B. Jahres-Boni, Leistungszulagen und Überstundenvergütungen, sowie des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers)
2. Externe Forschungsaufträge:
60 % bzw. 70% der Forschungsaufträge die extern an Universitäten, Forschungseinrichtungen oder andere Unternehmen vergeben werden. (Sitz des Auftragnehmers muss allerdings in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums2 sein (EU-Staaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein)).
3. Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers:
Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers, wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Der Einzelunternehmer kann 40 EUR/h bzw. 70 EUR/h ab 2024 und 100 EUR ab 2026 bis max. 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen ansetzen.
4. Wirtschaftsgüter
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
Das Wirtschaftsgut ist für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich.
5. Gemein- und Betriebskostenpauschale
Für Projekte die ab 01.01.2026 starten gibt es eine Pauschale von 20 % der förderfähigen Aufwendungen, die Gemein- und sonstige Betriebskosten abdeckt.